Eine vorläufige Beschlagnahme nach § 39 Abs 2 VStG (hier eines Geldspielapparates) ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein Behördenorgan mit den Organen der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle ist und somit das ordentliche Verfahren (die Erlassung eines Beschlagnahmebescheides) durchführen kann.
Bei dem Sachverhalt konnte dem (vor Erlassung des Beschlagnahmebescheides eingebrachten) Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Beschlagnahme stattgegeben werden.