RS UVS Kärnten 1998/09/22 KUVS-467/3/98

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Rechtssatz

Wer die mittels beleuchtetem Anhaltestab abgegebenen Zeichen "Halt" eines Organes der Straßenaufsicht nicht beachtet, indem er sein Fahrzeug nicht sofort anhält, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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