TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/26 98/20/0209

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §108;
StVG §109 idF 1993/799;
StVG §120 Abs1;
StVG §122;
StVG §91 Abs3 idF 1993/799;
StVG §94 Abs1 idF 1993/799;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. Hubert Sacha, Rechtsanwalt in 3500 Krems/Donau, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 22. Dezember 1997, Zl. 420.802/6- V6/1997-2, betreffend Ausschluss vom Tischbesuch und vom Paketempfang, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem zweiten, den Ausschluss vom Paketempfang betreffenden Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verweigerte am 16. Juni 1997 in der Justizanstalt Stein die Abgabe einer Harnprobe, weshalb mit Straferkenntnis des Anstaltsleiters vom 23. Juni 1997 eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt wurde (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/20/0208).

Schon mit einer "Verfügung" namens des Anstaltsleiters auf einem Formblatt des "Strafreferats" der Justizanstalt vom 20. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer auf Grund desselben Vorfalls ("Wegen ... Nichtbefolgung einer Anordnung am 16.06.97 (Harnprobe)") vom "Tischbesuch" und "Paketempfang" ausgeschlossen.

Über den diesbezüglichen Teil seiner Administrativbeschwerde vom 29. Juni 1997 entschied die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid. Sie wies die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses vom Tischbesuch als unzulässig zurück und gab ihr hinsichtlich des Ausschlusses vom Paketempfang nicht Folge. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der "Tischbesuch" sei eine Modalität der Besuchsabwicklung, auf die dem Strafgefangenen kein subjektives Recht und hinsichtlich derer ihm daher auch kein Beschwerderecht zustehe. Der Ausschluss vom Paketempfang betreffe ein dem Strafgefangenen im § 91 Abs. 2 StVG eingeräumtes Recht. Gemäß § 91 Abs. 3 StVG habe der Anstaltsleiter einen Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 aber auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr bestehe, dass Paketsendungen dazu missbraucht würden, um Strafgefangenen Suchtgift oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei. Die "Tatsache", dass der Beschwerdeführer "die Harnprobe verweigert" habe, begründe "die Gefahrenvermutung eines durch Paketmissbrauch begünstigten Suchtgiftkonsums, weshalb gemäß § 91 Abs. 3 StVG der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Paketempfang mit dem Gesetz in Einklang" stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Zum Ausschluss vom Tischbesuch:

§ 94 Abs. 1 StVG hat in der hier maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 799/1993 folgenden Wortlaut:

"Außer in den Fällen des § 93 Abs. 2 sind Besuche nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter an mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder am Wochenende, festzusetzen; auf Besucher, die berufstätig sind oder eine weite Anreise haben, ist hiebei Rücksicht zu nehmen. Die Besuche haben in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb dafür vorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattzufinden. Soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. Bei bettlägerigen oder ihrer Krankheit wegen abgesonderten Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes Besuche im Krankenraum zu gestatten, es sei denn, dass davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder der Gesundheit des Strafgefangenen, des Besuchers oder dritter Personen zu besorgen wäre."

Der vierte Satz dieser Vorschrift regelt den so genannten "Tischbesuch" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Strafvollzugsnovelle 1993, 946 BlgNR XVIII. GP 30). Der Ansicht der belangten Behörde, hier werde den Strafgefangenen kein subjektives Recht eingeräumt, und der daraus - in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StVG, wonach sich die Strafgefangenen gegen jede "ihre Rechte betreffende" Entscheidung oder Anordnung beschweren können - gezogenen Schlussfolgerung der belangten Behörde in Bezug auf die Unzulässigkeit dieses Teils der Administrativbeschwerde vermag der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Wortlautes der Bestimmung, insbesondere im Vergleich etwa mit dem nachfolgenden Satz über die Gestattung von Besuchen im Krankenraum, nicht entgegen zu treten. Gegen einen vermeintlichen Missbrauch nicht seine subjektiven Rechte betreffender Entscheidungs- oder Anordnungsbefugnisse des Anstaltsleiters kann der Strafgefangene das Aufsichtsrecht der belangten Behörde anrufen. Gemäß § 122 StVG braucht ihm hierauf jedoch kein Bescheid erteilt zu werden (vgl. zur Abgrenzung gegenüber einem nach bestimmten Ermessenskriterien zu beurteilenden subjektiven Recht etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0597; im dort gegebenen Zusammenhang freilich auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1998, VfSlg 15264).

2. Zum Ausschluss vom Paketempfang:

Was den Ausschluss vom Paketempfang anlangt, so hätte die - von der belangten Behörde richtig wiedergegebene - Rechtslage eine konkrete Begründung dafür erfordert, dass einerseits beim Beschwerdeführer der Missbrauch der Paketsendungen zu befürchten sei und dass dem andererseits nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand durch eine Aussonderung missbräuchlich übermittelter Gegenstände begegnet werden könne. Die belangte Behörde hat die zweite dieser Voraussetzungen unbehandelt gelassen und sich in Bezug auf die erste mit dem Hinweis auf die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe begnügt, ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Administrativbeschwerde, wonach die Abgabe der Harnprobe nicht wegen eines konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Verdachtes eines Suchtgiftmissbrauches angeordnet worden sei und ein solcher Verdacht (nach den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde: während der gesamten langjährigen Strafhaft des Beschwerdeführers) nicht bestanden habe, auseinander zu setzen. Im Zusammenhang mit einem Ausschluss vom Paketempfang wäre auch auf die bisherigen Erfahrungen mit den Paketsendungen an den Beschwerdeführer und auf dessen Vorbringen, seine Lebensmittelpakete hätten bisher keine verbotenen Gegenstände enthalten, einzugehen gewesen. Auf eine konkrete Prüfung der für die Beschränkung eines Rechtes maßgeblichen Voraussetzungen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gerade dann besonderes Augenmerk zu legen, wenn sonst - auf Grund des Anlasses für die Maßnahme - der Eindruck entstehen könnte, es handle sich nur um eine (nicht in dem für die Bestrafung von Ordnungswidrigkeiten vorgeschriebenen Verfahren verhängte und im vorliegenden Fall auch inhaltlich in den §§ 108 ff StVG nicht vorgesehene) Maßnahme mit dem Ziel einer zur Bestrafung hinzutretenden Disziplinierung des Strafgefangenen (vgl. in diesem Zusammenhang zum Ausschluss vom Paketempfang das schon erwähnte Erkenntnis vom 10. September 1998 und die dort zitierte Vorjudikatur; zum Entzug einer Vergünstigung wegen der Verweigerung einer Harnprobe das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 99/20/0261, 0262).

Der angefochtene Bescheid war daher in seinem den Ausschluss vom Paketempfang betreffenden Ausspruch im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit seiner Begründung gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200209.X00

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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