RS UVS Kärnten 1998/09/23 KUVS-1059/3/98

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Rechtssatz

Die Ausnahme von einer Verständigung der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kommt nur dann in Betracht, wenn ein Identitätsnachweis der Beteiligten erfolgt, wobei die Ausnahme besteht, daß ein solcher Identitätsnachweis nicht erforderlich ist, wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen und dem Wohnort nach kennen (VwGH 14.09.1983, Zl. 82/03/0144). Liegt dies nicht vor, begründet die Verletzung der Meldepflicht verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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