RS UVS Kärnten 1998/09/25 KUVS-1222-1224/7/97

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Veröffentlicht am 25.09.1998
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Rechtssatz

Wer am LKW die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, daß die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit sowie die Arbeitsunterbrechung und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden können, weil die Schaltvorrichtung auf Bereitschaftszeit eingestellt gewesen und so belassen wurde, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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