RS UVS Kärnten 1998/09/29 KUVS-K2-903/3/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Rechtssatz

War der Beschuldigte eine Stunde vor der Intervention des Arbeitsinspektorates auf der Baustelle und hatten alle Beschäftigten das Sicherheitsgeschirr zu diesem Zeitpunkt getragen und stellen in der Folge in Abwesenheit des Beschuldigten Arbeitsinspektoren fest, daß das Sicherheitsgeschirr nicht getragen wurde, so ist dem Beschuldigten nicht zur Last zu legen, er hätte die Nichtbenützung des Sicherheitsgeschirrs "geduldet". (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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