Eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG erfolgt nicht schon dadurch, daß der Betreffende im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens befugterweise als - Projektleiter des Ausbaues der Schoberpaßstrecke im Abschnitt F. - im Namen der Österreichischen Bundesbahnen aufgetreten ist. Dadurch hat er nämlich noch nicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von den Vorstandsmitgliedern der ÖBB übernommen (im Zuge des Bahnausbaues wurden Bachbettverlegungsarbeiten ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt). Ein (sonstiger) Bestellungsakt lag nicht vor.