Besteht das Gebotszeichen "Schneeketten vorgeschrieben" und verletzt dies der Beschuldigte, weil am Fahrzeug nicht mindestens auf zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht waren, so ist der Beschuldigte dann nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn die entsprechende Verordnung verfügt: "Schneeketten vorgeschrieben" mit der Zusatztafel "Bei Schneefall und nicht gestreuter Fahrbahn" (§ 6 der Verordnung), das aufgestellte Verbotszeichen aufgrund dieser Verordnung jedoch lautet: "Schneeketten vorgeschrieben" mit der Zusatztafel: " Gilt bei Schneefall und nicht gestreuter Fahrbahn, für Omnibusse auf Vorder- und Hinterräder, ausgenommen Allradfahrzeuge"; da der Inhalt der Zusatztafel am Gebotszeichen nicht der entsprechenden Verordnung entsprach. (Einstellung des Verfahrens)