RS UVS Kärnten 1998/10/13 KUVS-K2-1004/4/98

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Rechtssatz

Beschäftigt ein Basketballverein ohne Beschäftigungsbewilligung einen ausländischen Trainer, so ist der Obmann des Vereines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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