Das Kontrollsystem der Kraftwagentransport- und Speditions GmbH reichte offenkundig aus nachstehenden Gründen nicht aus, um Übertretungen der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu verhindern:
So hatte das Kontrollsystem vor dem Hintergrund eines beinharten Wettbewerbs im Transportgewerbe wirksam zu bestehen, der auch auf den Disponenten der einzelnen Unternehmungen lastet- und dies in Verbindung mit dem verständlichen Wunsch der Fahrer, möglichst viel Zeit zu Hause zu verbringen. In diesem Sinne würde ein wirksames Kontrollsystem (fürs Erste) voraussetzen, daß ein und dieselbe (kontrollierende) Person sowohl gegenüber den Disponenten, die die Fahrtrouten einteilen, als auch gegenüber den Fahrern, die die Aufträge erfüllen, kontroll- und weisungsbefugt ist. Weiters reicht es für ein wirksames Kontrollsystem nicht aus, wenn die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung der Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften und der Setzung der vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen denkbar gering ist. In diesem Sinne war auch nicht ausreichend, daß der Berufungswerber bei einer Durchführung von 300.000 bis 400.000 Fahrten pro Kalenderjahr als Einziger die Schaublätter kontrollierte, da er im Rahmen seines umfassenden Aufgabengebietes (verantwortlicher Beauftragter, Personalbereichsleiter) im Monat (nur) 30 bis 40 Schaublätter, also pro Kalenderjahr (nur) zwischen 360 und 480 Schaublätter kontrollieren konnte (gerade ein Promille der Schaublätter). Die daraus resultierende minimale statistische Wahrscheinlichkeit, daß ein Verstoß vom Unternehmen bemerkt wird, bleibt selbstverständlich den Lenkern nicht verborgen, was die Wirksamkeit des Kontrollsystems (entsprechend) herabsetzt.