RS UVS Steiermark 1998/10/16 30.4-81/98

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Veröffentlicht am 16.10.1998
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Rechtssatz

Unterschiedliche und nicht durch den UVS auswechselbare Tatbestandsmerkmale liegen in nachstehendem Fall vor: So müssen auf der nach § 6 Abs 1 GüterbeförderungsG erforderlichen Tafel der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sein. Während nun der erstinstanzliche Tatvorwurf dahingehend lautete, daß am Kraftfahrzeug keine Tafel angebracht war, auf der der Name des Geschäftsführers, der Standort des Betriebes und die Art der Konzession angeführt gewesen seien, war in Wirklichkeit am Kraftfahrzeug eine Tafel angebracht, auf der nur das angeschriebene Kennzeichen unrichtig war. So bezog sich diese Tafel lediglich auf das frühere Kennzeichen des LKW, das wegen Verlustes der betreffenden Kennzeichentafel durch ein neues Kennzeichen ersetzt worden war. Die angebrachte Tafel war daher nicht in dem zur Last gelegten Sinne mangelhaft.

Schlagworte
Güterbeförderung Tafel Auswechslung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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