Wer es unterläßt Verkaufsflächen, an denen bestimmte "gefährliche" Waren in Selbstbedienung feilgehalten werden, mit der gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten Aufschrift: "Achtung! Produkte mit gefährlichen Eigenschaften! Gefahren und Warnhinweise beachten!" zu kennzeichnen und ohne entsprechende Kennzeichnung gefährliche Zubereitungen durch Feilbieten zum Verkauf in Verkehr setzt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.