RS UVS Kärnten 1998/10/20 KUVS-803/4/98

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Rechtssatz

Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte "groben Polentagrieß" mit dunklen Partikeln in Verkehr brachte und die Vermahlung von anderen als Maiskörnern und somit die hygienisch nachteilige Beeinflussung nur durch Kontrolle eines jeden einzelnen Korns des Mahlgutes auszuschließen ist, so ist solches dem Beschuldigten nicht zumutbar. Subjektiv ist der Beschuldigte vorliegend auch deshalb vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert, weil er selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes von der klaglosen Funktion des von ihm dargestellten mechanischen Reinigungssystems ausgehen konnte und die Pflicht "vorzusorgen, daß die Waren nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden", die Vorhersehbarkeit der hygienisch nachteiligen Einflüsse voraussetzt (Bafuß-Smolka Onder, Komm zu § 20 LMG 1975, Manz Verlag, Wien, 1992). (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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