Wird die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke durch Ablesen vom nicht geeichten Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges festgestellt, so ist dies ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei es ohne Bedeutung ist, daß der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht ist.