Der Tatort der Übertretung nach § 33 Abs 2 lit. c ForstG, nämlich die unzulässige Benützung einer Wiederbewaldungsfläche mit einem Bewuchs von weniger als drei Metern (als Tourenschifahrer), wurde mit - im Gemeindegebiet von Kammern i. L., im sogenannten Kaisertal - nicht ausreichend genau umschrieben. So war aus dem Katasterplan bzw. aus Lichtbildern ersichtlich, daß sich im Kaisertal zahlreiche Grundstücke mit verschiedenen Grundstücksnummern und unterschiedliche Vegetationslandschaften befinden. Beim Kaisertal handelte es sich um kein spezifisch eingegrenztes und klar definiertes kleines Gebiet, sondern bereits nach jeder Wanderkarte um einen ganzen Talabschnitt ausgehend von Dirnsdorf bis zum sogenannten Reiting. Gerade weil das Befahren einer Wiederbewaldungsfläche beim Auf- und Abstieg auf den Reiting strittig war, wäre eine genauere Tatortumschreibung zum Beweise der Tat, sowie für eine konkrete Verteidigung und zur Vermeidung einer Mehrfachbestrafung erforderlich gewesen.
Aufgrund der ungenauen Tatortbezeichnung konnten auch die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur geforderten Feststellungen über die durchschnittliche Höhe des Bewuchses auf der jeweils in Betracht kommenden Fläche nicht mehr getroffen werden (vgl. VwGH 30.4. 992, 91/10/0014 und 13.11.1989, 89/10/0120).