Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 Grenzkontrollgesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine gemäß § 11 Abs 2 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung mißachtet und hiedurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet.
Nach § 11 Abs 2 Z 3 Grenzkontrollgesetz ist jemand, der einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet, die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschuldigte, was von ihm auch nicht bestritten wird, den eindeutigen Anordnungen des Meldungslegers den Grenzabfertigungsbereich zu verlassen, nicht nachgekommen und ist trotz wiederholter Aufforderung und Abmahnung ca eine halbe Stunde in seiner rechtswidrigen Handlung verharrt. Dies stellt jedenfalls eine Behinderung und Störung der Grenzkontrolle dar, selbst wenn der Meldungsleger als damaliger Kommandant der Grenzabfertigung nicht unmittelbar Fahrzeuge kontrolliert hat. Er wurde durch das lang andauernde Verhalten des Beschuldigten jedenfalls in seinem Überwachungsauftrag gestört. Dies umso mehr, da zum damaligen Zeitpunkt eine Situation (die Veranstaltung der sogenannten "Chaostage" in Salzburg) vorlag, die eine verstärkte Grenzkontrolle erforderte. In dieser Situation war gerade vom Kommandanten der eingesetzten Grenzbeamten eine besondere Aufmerksamkeit auf den Grenzverkehr geboten, die durch das beharrliche Verhalten des Beschuldigten empfindlich gestört wurde. Der Beschuldigte hätte die seiner Meinung nach ungerechtfertigte Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw Richtlinienbeschwerde bei der vorgesetzten Dienststelle bekämpfen können und nicht die Grenzkontrolle stören dürfen, unabhängig davon, ob die Weigerung des Beamten, seine Dienstnummer bekanntzugeben, zurecht erfolgte oder rechtswidrig war.