Als Übertretung des § 10 Abs 7 und § 11 Abs 1 KDV iVm § 102 Abs 1 und § 14 KFG wurde zur Last gelegt, daß auf dem Dach des Lastkraftwagens zwei zusätzliche Scheinwerfer (Weitstrahler) montiert worden seien, durch deren Montage in einer Höhe von ca. 350 Zentimetern der höchstmögliche Punkt der Lichtaustrittsfläche zur Fahrbahn von 120 Zentimetern bei weitem überschritten worden wäre.
Jedoch entfielen diese vorgeschriebenen Anbringungsmaße mit der (bereits) vor Erlassung des Straferkenntnisses in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 80/1997 ersatzlos, weshalb diese Übertretung im Sinne des § 1 Abs 2 VStG nicht mehr zu bestrafen gewesen wäre.