Ein dem richterlichen Befehl inhaltlich zuwiderlaufendes oder davon nicht mehr gedecktes Organverhalten (sog. "Exzess") lag im vorliegenden Fall aber im Hinblick auf die Fesselung des Beschwerdeführers mittels Handschellen nicht vor, da selbst der richterliche Haftbefehl (prognostizierend) davon ausging, dass der Beschwerdeführer der Festnahme "massiven Widerstand" entgegensetzen und sich "der Strafverfolgung zu entziehen versuchen" werde.Die (auch) wegen dieser Beurteilung von den Gendarmeriebeamten vorgenommene Fesselung des Beschwerdeführers war demnach als Begleitmaßnahme zur Erfüllung des richterlichen Haft- und Anhaltebefehls erforderlich. Auch das Entkleiden des Beschwerdeführers und seine Perlustration kann vor diesem Hintergrund, zumal der Beschwerdeführer im Besitz von Waffen vermutet wurde, unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Schutz der persönlichen Freiheit nicht als Überschreiten des richterlichen Befehls beurteilt werden.