Die als erwiesen angenommene Falschbezeichnung eines Lebensmittels hat im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des § 7 Abs 1 lit c LMG nicht nur zum Ausdruck zu bringen, daß ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde, sondern auch, durch welches Verhalten das Inverkehrbringen verwirklicht wurde (VwGH 1124/80, 12.03.1984). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da es im Spruch lediglich heißt, daß am 22.07.1997 in der Filiale der A. Fleischwaren AG in St. S. eine Probenziehung stattgefunden habe. Eine Probenziehung stellt aber kein Inverkehrbringen im Sinne des § 1 LMG dar. Zwar ergibt sich aus dem Probenbegleitschreiben, daß die Ware aus der Kühlvitrine im Verkaufsraum entnommen wurde, was darauf schließen läßt, daß die Ware feilgehalten und damit in Verkehr gebracht wurde. Dies war aber nicht Bestandteil der einzigen, innerhalb der 1- jährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 74 Abs 6 LMG gelegenen Verfolgungshandlung (der Strafverfügung), da diese mit dem Straferkenntnis im Spruch inhaltsgleich ist. Die weitere Verfolgungshandlung, nämlich die Akteneinsicht durch eine Bedienstete der Rechtsanwaltskanzlei, welche auch das im Probenbegleitschreiben genannte Inverkehrbringen umfaßte, fand aber erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, statt.