RS UVS Kärnten 1998/11/06 KUVS-622/10/98

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Rechtssatz

Die Entfernung der vier Plakatständer durch Mitarbeiter eines Straßenbauamtes vom Bundesstraßengrund stellt keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, da das Tätigwerden der belangten Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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