Voraussetzung für die Anhaltepflicht im Sinne des §97 Abs5 StVO ist, dass das betreffende Organ eindeutige Haltezeichen setzt. Der Gendarmeriebeamte ist damals beim Heranfahren des Beschuldigten in der Kreuzungsmitte gestanden, wobei beide ausgestreckten Arme schräg nach links zur Fahrbahn bzw. zur Einmündung einer anderen Straße hin gezeigt haben. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist eine solche Haltung im Hinblick auf den Standort des Beamten und die örtliche Situation (Kreuzung des Güterweges mit einer Straße, in deren Richtung die ausgestreckten Arme zeigen) nicht in zweifelsfreier Weise als Anhaltezeichen anzusehen.