RS UVS Kärnten 1998/11/10 KUVS-1032/3/98

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Durch das Anbringen des Firmenstempels mit der Aufschrift "Zielpunkt" am behördlichen Revisionsbericht wurde dieser Stempel im Geschäftsverkehr benutzt; da im verwendeten Firmenstempel nicht die Geschäftsbezeichnung der im Firmenbuch eingetragenen GesmbH aufscheint, liegt ein Verstoß gegen die Gebotsnorm des § 63 Gewerbeordnung 1994 vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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