RS UVS Niederösterreich 1998/11/13 Senat-GF-97-427

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Veröffentlicht am 13.11.1998
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Rechtssatz

Um eine Deliktssetzung nach dem AuslBG ausreichend zu individualisieren, ist es ausreichend, den Tatzeitpunkt mit der Angabe des Kalendertages zu bestimmen, zumal gerade die Angabe eines Kalendertages einen Beschuldigten davor bewahrt, bezüglich einer anderen Tatzeit an dem selben Tag (also wegen Beschäftigung desselben Ausländers) nochmals bestraft zu werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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