RS UVS Steiermark 1998/11/16 303.4-2/98

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 29 Abs 1 Z 3 i.V.mit § 39 Abs 1 lit a Z 4 AWG, hier der Errichtung einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Restmüllsortieranlage) mit  einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen ohne Genehmigung des Landeshauptmannes, ist die Angabe dieser Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen. Diese (Mindest)Jahreskapazität stellt nämlich bei der Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen die konkrete Zuständigkeitsabgrenzung für die Genehmigungspflicht durch den Landeshauptmann nach § 29 Abs 1 Z 3 AWG dar.

Im übrigen handelte es sich deshalb um eine genehmigungspflichtige Errichtung, und nicht (nur) um eine genehmigungspflichtige Änderung der Anlage, da zur Tatzeit für die Gesamtanlage außer baurechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungen noch keinerlei Genehmigung aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen bestanden hatte.

Schlagworte
Abfallbehandlung Genehmigungspflicht Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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