Der Schutzgedanke des Rückkehrverbotes nach § 38a SPG deckt sich nicht mit jenem der einstweiligen Verfügung nach § 382b EO, weil der Kreis der von einer Sicherungsmaßnahme im Sicherheitspolizeigesetz betroffenen Personen sich nicht auf die Personen beschränkt, die mit dem Gegner des Antrages der einstweiligen Verfügung in häuslicher Gemeinschaft leben. Daher konnte auch die landesgerichtliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer gemäß § 382 b EO der Aufenthalt auf der Liegenschaft und die Kontaktaufnahme mit Frau M. als gefährdete Partei verboten worden war, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht herangezogen werden. So war dieser Aufhebungsbeschluß (nur) damit begründet worden, daß keine häusliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zwischen dem Beschwerdeführer und Frau M. bestanden hatte (der Beschwerdeführer war lediglich an derselben Adresse gemeldet bzw. im Besitze eines Haustorschlüssels gewesen).