RS UVS Vorarlberg 1998/11/30 3-51-03/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Rechtssatz

Die versehentliche vorübergehende Überlassung von im Eigentum der Beschwerdeführerin stehender Munition an eine dritte, nicht berechtigte Person durch die Behörde weist das im Zusammenhang mit §88 Abs2 SPG erforderliche Mindestmaß an unmittelbarer Außenwirksamkeit auf und richtet sich individuell gegen die Beschwerdeführerin als berechtigte Eigentümerin. Überdies erfolgte die Maßnahme in Vollziehung des Waffen- und Munitionswesens und ist daher im Sinne des §2 Abs2 SPG in Besorgung der Sicherheitsverwaltung ergangen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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