Das Tatbild einer Übertretung nach § 10 Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), wonach Tiere in ein Fahrzeug verladen wurden, ohne daß zuvor die erforderliche gründliche Reinigung des Fahrzeuges erfolgte, lässt sich aus einem Spruch, wonach "ein Tiertransport LKW am Gelände eines Fleckviehzuchtverbandes (in Feldbach) unbeladen und ungereinigt abgestellt worden sei", und ein Befördern von Rindern in Tirol stattgefunden und keine Möglichkeit zur Reinigung des Fahrzeuges bestanden hätte", nicht entnehmen. So lässt der Spruch völlig offen, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verladens von (transportierten) Tieren - das ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung - gereinigt war oder lediglich nach dem Ausladen der Tiere noch nicht gereinigt wurde.