RS UVS Steiermark 1998/12/07 30.10-60/98

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Veröffentlicht am 07.12.1998
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Rechtssatz

Normadressat hinsichtlich der Mitführungspflicht des Kontrollbuches bei Fahrten nach § 11 Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung ist eindeutig der Transportführer, also der Fahrer. Auch wenn im Spruch angegeben ist, daß der Fahrer auf Verlangen das Kontrollbuch nicht ausgefolgt hat und sich aus dem Akt ergibt, daß der Berufungswerber selbst der Fahrer war, hätte dem Berufungswerber diese Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG als "Transportführer" und nicht als "Verantwortlicher der Firma für die Einhaltung des Tiertransportgesetzes-Straße" zur Last gelegt werden müssen. Außerdem konnte ein solches Kontrollbuch im konkreten Fall gar nicht mitgeführt werden, da die Bezirkshauptmannschaft, die zur Ausstellung eines solchen Kontrollbuches zuständig gewesen wäre,  dessen Ausstellung gegenüber dem Berufungswerber verweigert hatte.

Schlagworte
Tiertransport Kontrollbuch Mitführungspflicht Tatbestandsmerkmal Konkretisierung Transportführer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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