Aus dem Abkommen mit der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBL Nr. 487/1995, läßt sich kein Rechtsanspruch auf einen ungekürzten drei Monate langen sichtvermerksfreien Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates Österreich ableiten, sofern freiwillig eine vorzeitige Ausreise erfolgt und der neuerlichen sichtvermerksfreien Einreise Artikel 2 des Abkommens entgegensteht, indem der paßpflichtige Fremde zum Zeitpunkt der beabsichtigten (Wieder)Einreise den erkennbaren Willen hat, sich - insgesamt - länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Diesen Willen konnte das Grenzkontrollorgan anhand der zum Zeitpunkt seiner Überprüfung zugänglichen, in der Folge beschriebenen Informationen begründeterweise annehmen, obwohl der Fremde bei der beabsichtigten Einreise am 8.5.1998, die am selben Tag wie die Ausreise aus Österreich erfolgte, angab, in Kroatien zu wohnen und nur als Tourist nach Österreich kommen zu wollen: so hatte er sich nach dem vorgewiesenen Meldezettel (bereits) am 16.2.1998 bei seiner unterkunftgebenden Gattin in Wien angemeldet und hatte einen am 25.7.1996 von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellten Führerschein sowie eine auf seinen Namen lautende grüne Sozialversicherungskarte bei sich; der PKW mit dem Wiener Kennzeichen war auf seine Gattin zugelassen und ergab die routinemäßig durchgeführten Fremdenkontrolle, dass sein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25.3.1998 abgewiesen worden war. Eine (nachträglich) durchgeführte Anfrage ermittelte mehrere An- und Abmeldungen in Wien. Aufgrund dieser Feststellungen konnte der Grenzkontrollbeamte davon ausgehen, dass der Einreisewillige schon längere Zeit in Österreich lebte und den Willen hatte, kontinuierlich länger als drei Monate mit seiner Frau in Wien zu leben, zumal dessen Behauptung, nur kurzzeitige Familienbesuche durchzuführen und nur das Fahrzeug seiner Gattin zurückgeben zu wollen, unbelegt blieb.
Daher hätte der Beschwerdeführer nicht mehr sichtvermerksfrei einreisen können und erfolgte seine Zurückweisung am Grenzübergang nach Österreich zu Recht.