RS UVS Kärnten 1998/12/17 KUVS-1571/3/97

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Rechtssatz

Die Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand von ca 50 m mit gleichbleibender Geschwindigkeit macht Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des vorfahrenden Kraftfahrzeuges.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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