Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des J R in S, vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 27. Oktober 2000, UVS-9/10020/11- 2000, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 27. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie am 11. August 1998 festgestellt worden sei, bei der am selben Tag gegen 14.30 Uhr beim Anlegesteg am Haus L-Weg 3 im Ortsgebiet von S durchgeführten Betankung des Motorschiffes "Z" als gemäß § 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) Verpflichteter jene Maßnahmen unterlassen, die trotz bestehender Gefahr einer Gewässerverunreinigung zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlich gewesen wären, indem er
1.
die Bezirksverwaltungsbehörde nicht verständigt und
2.
erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, nämlich die Sicherstellung eines sorgfaltsgemäßen Tankvorganges durch entsprechende Kontroll- und Informationsmaßnahmen bzw. Unterlassung der unsachgemäßen Mitwirkung am Betankungsvorgang nicht getroffen habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 WRG 1959 begangen.
Über den Beschwerdeführer wurden zwei Geldstrafen in Höhe von je S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage) verhängt.
In der Begründung heißt es, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Einvernahme beim Gendarmerieposten S und der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers könne als unbestritten festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 11. August 1998 gegen 14.30 Uhr am Steg am Hafen des Hauses L-Weg 3 am W-See bei der Betankung des Motorschiffes "Z" mitgewirkt habe. Er habe dem Tankwagenfahrer beim Legen einer Schlauchleitung vom Tankfahrzeug zum Schiff geholfen. Er habe den Griff des Zapfhahnes zu drücken gehabt und diesen zur Gänze angezogen. Fast im gleichen Augenblick sei ein Dieselluftgemisch aus dem Einfüllstutzen geschossen, wodurch der Beschwerdeführer mit Dieselöl verunreinigt worden und der Treibstoff über die Planken des Schiffes und Steges in den W-See gelangt sei. Nach Abschluss des Tankvorganges und Füllung des backbordseitigen Tanks sei der Beschwerdeführer heimgelaufen, um sich zu baden. Es könne weiters als unbestritten festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Bezirksverwaltungsbehörde nicht verständigt habe, obwohl die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten gewesen sei. Auf Grund der Mitwirkung am Betankungsvorgang sei der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 dazu verpflichtet, sich mit der nach den rechtlichen Grundlagen des ABGB erforderlichen Sorgfalt so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde. Außerdem bestehe für Schiffsführer eine allgemeine Sorgfaltspflicht nach dem Schifffahrtsgesetz dahingehend, dass u. a. alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen seien, welche die berufliche Übung gebiete, um eine Verunreinigung von Gewässern zu vermeiden. Angesichts der Mitwirkung des Beschwerdeführers am Betankungsvorgang könne die Beauftragung einer sachverständigen Firma allein nicht die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt belegen. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise vorgebracht, ob bzw. welche konkreten Maßnahmen er getroffen habe, um eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden. Vielmehr habe er selbst angegeben, wenngleich mit Dieselöl verunreinigt, gewartet zu haben, bis der steuerbordseitige Tank gefüllt gewesen sei und das Schiff gewendet zu haben, um auch den backbordseitigen Tank füllen zu lassen, und dann erst nach Hause gelaufen zu sein, um zu baden. Da somit vom Beschwerdeführer selbst durch die Mitwirkung beim Betankungsvorgang und insbesondere durch die unterlassene Information des anliefernden LKW-Lenkers über das Vorliegen einer mangelhaften Tankentlüftung die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen worden sei, habe dahingestellt bleiben können, ob allein durch die Beauftragung einer sachverständigen Lieferfirma die Sorgfaltspflichten des ABGB im Hinblick auf Auswahlverschulden eingehalten worden seien. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörden seien umgehend von dritter Seite verständigt worden, was dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen sei, könne die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht beseitigen.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 2000 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Am 11. August 1998 gegen 14.30 Uhr habe J S mit einem Tankwagen beim Anlegesteg L-Weg 3 in S das Motorschiff "Z" betankt. Da der Befülldruck nicht entsprochen habe, sei er während des Tankvorgangs kurz zum Tankwagen zurückgekehrt, um den Befülldruck zu regulieren. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer, der Eigner des Motorschiffes sei, versucht, den Betankungsvorgang selbst fortzusetzen. Bei diesem Versuch sei auf Grund des zu hohen Befülldruckes Diesel aus dem Betankungsstutzen ausgetreten, der in der Folge auf das Seitendeck und die Steganlage gelangt und über die Schiffsbordwand bzw. den Steg in den W-See abgelaufen sei. Dieses Ablaufen des Diesels sei - wie durch die beigezogenen Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt worden sei - durch die äußere Gestalt des Schiffes vorgegeben. Der Tankwart J S habe schlüssig und glaubwürdig ausgeführt, dass er den Betankungsvorgang selbst habe durchführen wollen. Dem gegenüber sei die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Tankwart habe ihm den Auftrag gegeben, selbst den Tankvorgang durchzuführen, unglaubwürdig. Dies deshalb, da es fern der Lebenserfahrung sei, dass ein Tankwart, der den Befülldruck am Fahrzeug regulieren wolle, nicht selbst kontrolliere, ob ihm dies gelungen sei, sondern eine dritte Person, die nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfüge, ermächtige, den Tankvorgang weiterzuführen. Vom Tankwagen aus sei es nämlich überhaupt nicht möglich gewesen, festzustellen, ob der Befülldruck nach der erfolgten Feineinstellung eine ordnungsgemäße Betankung zulasse. Auch habe der Tankwart J S sehr glaubwürdig dargetan, dass er grundsätzlich Tankvorgänge immer selbst durchführe und es sei durch die beigezogenen Sachverständigen auch bestätigt worden, dass dies unter Beachtung der gängigen Vorschriften seiner Verpflichtung entspreche.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer die ihm aus § 31 Abs. 1 WRG 1959 erfliessenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Dies ergebe sich daraus, dass er keinesfalls am Tankvorgang hätte mitwirken dürfen. Demgegenüber habe er gegen die Anweisungen des Tankwartes den Versuch unternommen, den Tankvorgang selbst fortzusetzen. Auch hätte er - wie sich aus den insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellungen der beigezogenen Sachverständigen ergebe - davon ausgehen müssen, dass der rückfließende Diesel nicht nur ihn selbst und die Steganlage, sondern das zu betankende Schiff bespritze und es hätte ihm aus diesem Grund klar sein müssen, dass der Diesel zweifelsohne von dem Schiffsdeck in den See gelangen werde. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer Bootsbaumeister sei und ihm daher die konstruktiven Gegebenheiten, die nach der Aussage des Sachverständigen zu einem Abfließen des Diesel in den See geführt hätten, bekannt sein hätten müssen.
Aus diesen Kenntnissen bzw. der Profession des Beschwerdeführers ergebe sich, dass dieser unmittelbar nach dem missglückten Versuch des Selbsttankens aktiv werden und im Sinne des Spruchteiles 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Bezirksverwaltungsbehörde hätte verständigen müssen. Diesfalls könne sich der Beschwerdeführer nicht damit entschuldigen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde, als die Gewässerverunreinigung offenbar geworden sei, durch die Gendarmerie verständigt worden sei. Dies sei nämlich erst dann geschehen, als sich der in den See verfrachtete Diesel bereits über die Seeoberfläche ausgebreitet habe und so für Dritte sichtbar geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe die angelastete Tat ausgetauscht. Sie habe außerdem aktenwidrig die Feststellung getroffen, dass er Eigentümer des betankten Motorschiffes sei. Weiters meint der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht möglich gewesen, das Vorhandensein eines Dieselfilms auf der Wasseroberfläche zu erkennen. Die belangte Behörde habe auch nicht nachvollziehbar dargetan, warum sie hinsichtlich des Tankvorganges dem Lenker des Tankfahrzeuges und nicht dem Beschwerdeführer Glauben schenke. Eine Bestrafung wegen Unterlassung der Verständigung der Bezirkshauptmannschaft habe nicht erfolgen dürfen, weil die zuständigen Stellen bereits durch andere Personen verständigt worden seien. Überdies sei der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar nach Ende der mündlichen Verhandlung verkündet worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 137 Abs. 2 lit. f WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt.
Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könne, mit der im Sinne des § 1297 zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist, auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisungen für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
§ 137 Abs. 2 lit. f WRG 1959 stellt die Unterlassung der im § 31 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Maßnahmen unter Strafe.
Grundvoraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 ist, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31 Abs. 2 WRG 1959 nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1984, 84/07/0028). Dadurch unterscheidet sich § 31 Abs. 2 von § 31 Abs. 1 WRG 1959, der (vorbeugend) ein Verhalten fordert, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs. 2 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann.
Bei den im § 31 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen, deren Unterlassung durch § 137 Abs. 2 lit. f leg. cit. sanktioniert ist, handelt es sich demnach um solche, die (erst) nach Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu treffen sind. Die Verpflichtung zu einem Verhalten, welches den Eintritt einer solchen konkreten Gefahr verhindern soll, findet sich im § 31 Abs. 1 WRG 1959; ein Verhalten, welches gegen die im § 31 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Verpflichtungen verstößt, wird nicht durch § 137 Abs. 2 lit. f WRG 1959, sondern durch § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 unter Strafe gestellt, sofern es zu einer Gewässerverunreinigung kommt. Nach § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 begeht nämlich eine Verwaltungsübertretung, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.
Dem Beschwerdeführer wird im Punkt 2 des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, nämlich die Sicherstellung eines sorgfaltsgemäßen Tankvorganges durch entsprechende Kontroll- und Informationsmaßnahmen bzw. Unterlassung der unsachgemäßen Mitwirkung am Betankungsvorgang nicht getroffen.
Dieser Vorwurf bezieht sich aber auf einen Zeitraum und einen Vorgang, zu dem und bei dem noch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestand, nämlich den Betankungsvorgang vor dem Austritt von Dieselöl. In diesem Zusammenhang konnte den Beschwerdeführer allenfalls eine Verpflichtung nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffen, sich so zu verhalten, dass aus dem Betankungsvorgang nicht der Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung resultierten konnte. Eine Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 bestand aber erst mit dem Austritt von Dieselöl, da erst ab diesem Zeitpunkt die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestand. Das Verhalten, welches dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, betrifft aber nicht die Vermeidung oder Beseitigung der durch diesen Dieselölaustritt eingetretenen Gefahr, sondern bezieht sich auf einen vor diesem Zeitpunkt gelegenen Zeitraum und den in diesem Zeitraum stattfindenden Vorgang. Die in Spruchpunkt 2 dem Beschwerdeführer angelastete Verhaltensweise kann daher nicht dem § 137 Abs. 2 lit. f WRG 1959 unterstellt werden.
Darüber hinaus findet der im Spruchpunkt 2 umschriebene Tatvorwurf in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur teilweise Deckung.
In Spruchpunkt 2 ist von der Sicherstellung eines sorgfaltsgemäßen Tankvorganges durch entsprechende "Kontroll- und Informationsmaßnahmen" bzw. Unterlassung der unsachgemäßen Mitwirkung am Betankungsvorgang die Rede.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich zwar Ausführungen darüber, worin die belangte Behörde die unsachgemäße Mitwirkung am Betankungsvorgang erblickt, nämlich in der Betätigung des Zapfhahnes entgegen dem Willen des Tankfahrzeuglenkers; hingegen ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche "Kontroll- und Informationsmaßnahmen" der Beschwerdeführer nach Meinung der belangten Behörde unterlassen hat. Die Erstbehörde war von der Annahme ausgegangen, dass die Tankentlüftung des Schiffes mangelhaft gewesen sei und dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung gehabt habe, den Tankwagenlenker davon zu unterrichten, was er aber unterlassen habe. Die belangte Behörde hat diesen Vorwurf auf Grund eines Sachverständigengutachtens, welches die Funktionstüchtigkeit der Tankentlüftung bestätigt hat, nicht mehr aufrecht erhalten. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides blieb aber unverändert, obwohl nicht ersichtlich ist, welche Kontroll- und Informationsmaßnahmen vom Beschwerdeführer unterlassen worden sein sollen.
Schließlich erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die dem Beschwerdeführer angelastete Tat ausgetauscht, als im Ergebnis zutreffend.
Es ist zwar richtig, dass die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unverändert bestätigt hat. Was die Behörden beider Rechtsstufen dem Beschwerdeführer aber konkret vorwerfen, ist erst aus der Begründung ersichtlich.
Demnach sah die Erstbehörde das im Spruchpunkt 2 umschriebene Verhalten dadurch als verwirklicht an, dass der Beschwerdeführer im Einvernehmen mit dem Tankfahrzeugfahrer die Tankvorrichtung betätigt hat, ohne vorher den Tankfahrzeugfahrer über den Mangel der Tankentlüftung zu informieren.
Dem gegenüber geht die belangte Behörde davon aus, dass die Tankentlüftung nicht mangelhaft war, der Beschwerdeführer aber nicht im Einvernehmen mit dem Tankwagenlenker, sondern gegen dessen Willen den Tankvorgang durchführen wollte. Damit wurde aber der Tatvorwurf ausgetauscht.
Im Spruchpunkt 1 des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die Nichtverständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeworfen. Wie sich aus der Begründung ergibt, bezieht sich dieser Vorwurf darauf, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt von Dieselöl die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde unterlassen habe.
Dieser Vorwurf betrifft eine Verpflichtung, die sich auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung bezieht und somit auf eine im § 31 Abs. 2 WRG 1959 enthaltene Verpflichtung.
§ 31 Abs. 2 WRG 1959 sieht allerdings nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor, sondern unterscheidet danach, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, im Fall einer Gefahr im Verzug hingegen der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Im Beschwerdefall ist Dieselöl ausgetreten und im Bereich des Bades der Gemeinde S in den See gelangt. Badegäste konnten das Bad nicht mehr benützen. Es musste sofort die Feuerwehr einschreiten, um ein Ausbreiten des Öls und damit eine Ausweitung der Wassergefährdung zu verhindern. Es lag somit Gefahr im Verzug vor. Für den Beschwerdeführer bestand somit die Verpflichtung, den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen, nicht aber die Bezirksverwaltungsbehörde. Der Vorwurf, er habe die Bezirksverwaltungsbehörde nicht verständigt, erfolgte daher zu Unrecht.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juli 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070005.X00Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015