§12 ARG enthält eine Verordnungsermächtigung für den jeweilig
zuständigen Bundesminister betreffend die Zulassung von Ausnahmen
von der Wochenend- und Feiertagsruhe.
Dieser Ausnahmenkatalog bestimmt in seinem Abschnitt XVII Z1a litb
der Arbeitsruhegesetzverordnung, dass Inventurarbeiten an Samstagen als Übergabe- bzw Übernahmeinventuren einmal im Kalender-(Wirtschafts)jahr zulässig sind, dies am Samstag bis 20.00 Uhr.
Aus der Textierung dieser Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass eine am Ende des Wirtschaftsjahres durchgeführte Inventur eine Präklusionswirkung hinsichtlich einer Übergabe- bzw Übernahmeinventur entfaltet.