Da § 60 Abs 3 StVO ausschließlich auf die Beleuchtung von Fahrzeugen - auf der Fahrbahn - abgestellt und der Radweg kein Teil der Fahrbahn ist (siehe VwGH 17.1.1985, 84/02/0272), ist die Nichtbeleuchtung eines Fahrrades bei Dunkelheit auf einem Radweg nicht nach dieser Bestimmung verwaltungsstrafrechtlich.