Im vorliegenden Fall wurde eine mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe in Höhe von 300 S wenige Tage nach Ablauf der vorgesehenen Zahlungsfrist einbezahlt. Von der Strafbehörde wurde diese Einzahlung akzeptiert und kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist forderte der Einzahler von der Behörde den Strafbetrag zurück. Die Erstbehörde lehnte diesen Antrag bescheidmäßig ab, wobei sie ihrem Bescheid die Bestimmung des § 50 Abs.7 VStG zugrunde legte.
Diese Bestimmung setzt voraus, daß ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.
Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden war, enthält diese Bestimmung somit keine ausdrückliche Regelung für den Anlaßfall, was zur Folge hat, daß § 50 Abs.7 VStG keine taugliche Rechtsgrundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid darstellt.
Auch in den übrigen Bestimmungen des VStG und auch nicht in jenen des AVG ist vorgesehen, daß für Fälle der vorliegenden Art von der Erstbehörde ein Bescheid zu erlassen ist. Dies bewirkt aber, daß der angefochtene Bescheid ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde. Dies belastet den angefochtenen Bescheid jedoch mit Rechtswidrigkeit, sodaß der zur Berufungsentscheidung angerufene unabhängige Verwaltungssenat diesen Bescheid aus dem Rechtsbestand zu eliminieren hatte, zumal ein Bescheid ohne Rechtsgrundlage jedenfalls in unrechtmäßiger Weise in die Rechte des Bescheidadressaten eingreift.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß der gegenständliche Anspruch gemäß Art.137 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen wäre, zumal es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch an den Bezirk Linz-Land handelt, der weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Dazu sei jedoch daran erinnert, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.11.1995, A 16/94, in einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation ausgesprochen hat, daß eine Rückleistung dann nicht zu erfolgen hat, wenn sich die Behörde mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt.