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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Wendung im §8 Abs6 Sbg SozialhilfeG mit E v 05.10.98, G117/98. Quasi-Anlaßfälle: E v 07.10.98, B2859/97 ua; E v 14.10.98, B2870/97 ua; uvm).Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführerin, die ein Taschengeld nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht, wird in einem Heim unter Kostenbeteiligung des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger betreut. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 23.1.1997 erfolgte eine Änderung der ihr mit einem Bescheid aus dem Jahre 1995 monatlich zuerkannten Sozialhilfeleistung:
Zugesprochen wurden die Aufenthaltskosten im Heim ab dem 1.7.1996 bis auf weiteres abzüglich eines direkt von der Hilfeempfängerin an das Heim zu entrichtenden Betrages in Höhe von S 910,40 (80 % von S 1.138,--) monatlich aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit auf §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gestütztem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15.10.1997 zwar keine Folge gegeben, doch wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert, daß der vorgeschriebene Eigenleistungsbetrag erst ab dem 1.2.1997 zu leisten sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch die Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §8 Abs6 SSHG behauptet und mit näherer Begründung die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
3. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 10.6.1998, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wendung "bundes- oder" in §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 49/1996, von Amts wegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G117/98, hob er diese Vorschrift als verfassungswidrig auf.
4. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2659.1997Dokumentnummer
JFT_10018995_97B02659_00