Anschlusszwang besteht nicht für Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenützung die Gesundheit nicht gefährden kann. Beruft sich der Beschuldigte auf den Bestand einer Hauswasserversorgungsanlage, dann sind diejenigen Fakten anzulasten, aus welchen die Behörde den Anschlusszwang ableitet.