Wenn die Entziehung der persönlichen Freiheit als rechtswidrig beurteilt wird, so trifft diese Beurteilung auch auf die im Rahmen der Freiheitsentziehung erfolgte Fesselung des Beschwerdeführers mittels Handschellen zu. Wenn schon die Freiheitsentziehung rechtswidrig war, dann konnte auch die im Zuge der Anhaltung vorgenommene Fesselung gesetzlich nicht gedeckt sein.