Gemäß §30 Abs2 und 3 VwGG werden mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle an das Aufenthaltsverbot geknüpften Wirkungen aufgeschoben, sohin die Vollstreckbarkeit, die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall für die Festnahme des Beschwerdeführers die Bestimmung des §110 Abs3 Fremdengesetz, welche eine Festnahmeermächtigung für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach ua §107 (nicht rechtzeitige Ausreise bei einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot) vorsieht, nicht herangezogen werden durfte. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers im vorerwähnten
Zeitrahmen war daher, wenngleich dies die einschreitenden Sicherheitsorgane auf Grund ihres Informationsstandes nicht wissen konnten, nicht rechtmäßig.