RS UVS Niederösterreich 1999/02/08 Senat-MD-96-786

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Veröffentlicht am 08.02.1999
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Rechtssatz

Befindet sich die Filiale einer Lebensmittelkette lediglich am Rande eines räumlich bewilligten Ostermarktes und hat sie keine Markteinrichtungen wie Verkaufsstände und ähnliches aufgestellt, dann fällt die Tätigkeit in der Filiale nicht unter §17 ARG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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