Beim Tatvorwurf der Verletzung einer Bescheidauflage wird das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes.
Wird darin überdies auf eine Ö-Norm verwiesen, so wird dadurch auch diese Teil des Strafbestandes. Als verletzte Verwaltungsvorschrift ist daher neben der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung und der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die Auflage vorgeschrieben wurde, auch die bezogene Ö-Norm, allenfalls unter Anführung der zutreffenden Untergliederung anzuführen.