RS UVS Niederösterreich 1999/02/09 Senat-KO-98-404

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Rechtssatz

Bei einer Blendung durch das Fernlicht und die Weitstrahler eines nachkommenden Fahrzeuges ist eine deutliche Verringerung der Geschwindigkeit geboten, bei starker und länger dauernder Blendung auch bis zum gänzlichen Stillstand des Fahrzeuges. Da ein solches Zum-Stillstand-Bringen nicht als freiwilliges Halten, sondern durch sonstige wichtige Umstände im Sinne des §2  Abs1  Z26  StVO bedingt angesehen werden muss, liegt tatsächlich nicht ein Halten, sondern ein Anhalten im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung vor. §23 Abs2  StVO bezieht sich ausschließlich auf das Halten und Parken; hingegen kann weder dieser Bestimmung noch einer anderen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung entnommen werden, dass ein Anhalten im Sinne des §2  Abs1  Z26  StVO nur parallel zum Fahrbahnrand erfolgen dürfe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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