Bei einer Blendung durch das Fernlicht und die Weitstrahler eines nachkommenden Fahrzeuges ist eine deutliche Verringerung der Geschwindigkeit geboten, bei starker und länger dauernder Blendung auch bis zum gänzlichen Stillstand des Fahrzeuges. Da ein solches Zum-Stillstand-Bringen nicht als freiwilliges Halten, sondern durch sonstige wichtige Umstände im Sinne des §2 Abs1 Z26 StVO bedingt angesehen werden muss, liegt tatsächlich nicht ein Halten, sondern ein Anhalten im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung vor. §23 Abs2 StVO bezieht sich ausschließlich auf das Halten und Parken; hingegen kann weder dieser Bestimmung noch einer anderen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung entnommen werden, dass ein Anhalten im Sinne des §2 Abs1 Z26 StVO nur parallel zum Fahrbahnrand erfolgen dürfe.