Wenn seit dem Zeitpunkt, an dem der Fahrer das Kraftfahrzeug zum letzten Mal lenkte, bereits eine Woche verstrichen ist, besteht für ihn damit auch keine Verpflichtung, die Schaublätter der dieser Woche vorangegangenen Woche, in der er nicht gelenkt hat, noch mitzuführen, da die Berechnung betreffend die einzuhaltende wöchentliche Ruhezeit dann ohnedies neu zu beginnen hat.
Aufhebung