RS UVS Niederösterreich 1999/02/12 Senat-ZT-97-138

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Rechtssatz

Bei einer Bauführung ohne vorherige Anzeige besteht das Tatbild der Verwaltungsübertretung nicht in der (unzulässigen) Bauführung, sondern in der Unterlassung der (fristgerechten) Anzeige des Vorhabens (Unterlassungsdelikt). Das Tatbestandsmerkmal der Bauführung (im vorliegenden Fall die Aufstellung der Hütte) ist lediglich maßgebend für die Feststellung, ob und zu welchem Zeitpunkt die Anzeige hätte erstattet werden müssen. Die strafbare Handlung ist daher abgeschlossen und beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn (bis) zu dem - 8 Wochen vor Beginn des Vorhabens - liegenden Zeitpunkt keine Anzeige erstattet worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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