RS UVS Salzburg 1999/02/23 3/10586/8-1999ub

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Rechtssatz

Nach § 19 VStG sind für die Strafbemessung weiters die persönlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Die Erstinstanz nahm diese in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte als durchschnittlich und geregelt an. Der Beschuldigte seinerseits teilte dem Verwaltungssenat mit, diese seien unterdurchschnittlich, da er eine fünfköpfige Familie zu ernähren habe, die wegen Konkurses seines Arbeitgebers derzeit nur S 5.460,-- zum Leben habe.

Diese unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse wäre der Beschuldigte aber im Rahmen der ihm auch im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Mitwirkungspflicht zu bescheinigen veranlaßt gewesen; eine pure Behauptung derselben genügt nicht. Zumal der Beschuldigte dazu aber weder entsprechende Unterlagen vorlegte, noch an der Verhandlung teilnahm bzw sich in irgendeiner Art und Weise entschuldigte, sodaß er vom gefertigten Senat in diesem Zusammenhang hätte befragt werden können, sieht der Verwaltungssenat diese unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse nicht als bescheinigt an, und geht er ebenso wie die erstinstanzliche Behörde von durchschnittlichen und geregelten Verhältnissen aus. Demzufolge war aber die erstinstanzlich verhängte Strafe auch nicht herabzusetzen.

Schlagworte
Strafbemessung; Mitwirkungspflicht des Beschuldigten; pure Behauptung unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse reicht nicht aus;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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