In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat es die belangte Behörde zwar unternommen, den Gang des Ermittlungsverfahrens darzustellen. Insbesondere werden die Rechtfertigung des Beschuldigten und die Aussagen der drei vernommenen Zeugen (der Anzeigenleger; "ein weiterer kontrollierender Beamter"; noch ein "weiterer Beamter") gerafft ebenso wiedergegeben, wie die in Wahrung des Parteiengehörs eingeholte Stellungnahme des nunmehrigen Berufungswerbers zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme. Entgegen aber § 60 AVG (§ 24 VStG) enthält die Bescheidbegründung keine Zusammenfassung der von der belangten Behörde bei ihrer Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, insbesondere auch keine Auseinandersetzung mit den die "Gültigkeit" der Zeugenaussagen bezweifelnden Argumenten des Beschuldigten. Die belangte Behörde hätte sich jedoch mit dem Vorbringen, wonach die Angaben der weiteren einvernommenen Zeugen nur bedingt gültig seien, weil sie einerseits nur den Anzeigentext des Anzeigers "nachbeteten" und andererseits mit der Anhaltung von vorbeikommenden Fahrzeugen beschäftigt gewesen seien (wohl: und daher dem ihn betreffenden Lauf der Dinge keine ungeteilte Aufmerksamkeit hätten widmen können), auseinandersetzen müssen. Tatsächlich ist nach der Aktenlage auffällig, daß der knapp drei Monate nach dem Anzeigenleger (NS vom 13.5.1997) einvernommene zweite Zeuge (NS vom 4.8.1997) durch seine Feststellung: "Wie schon mein Kollege angeführt hat ...." klar zu erkennen gab, daß ihm die Aussage des ersten Zeugen bekannt gewesen sein muß. Auch die Aussage des - weitere drei Monate später - vernommenen dritten Zeugen (NS vom 4.11.1997) macht deutlich, daß ihm die Inhalte der Aussagen seiner beiden Kollegen bekannt gewesen sein müssen ("Ich schließe mich deshalb den weiteren Ausführungen, die meine Kollegen anläßlich ihrer Zeugeneinvernahme dargestellt haben, vollinhaltlich an.").
Auf Grund welcher Umstände den später vernommenen Zeugen jeweils die Inhalte der Aussagen der vorhergehend schon zum selben Beweisthema vernommenen Zeugen bekannt geworden sind, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Für eine Absprache oder gar Verleitung liegen keine Hinweise vor. Und ob eine unbedachte wechselseitige Information der Zeugen untereinander oder eine unbedachte Bekanntgabe des Inhalts der Niederschriften dem jeweils nächsten Zeugen durch das Vernehmungsorgan erfolgte, kann dahingestellt bleiben. Daß aber der zweite und der dritte Zeuge bei ihren Aussagen in - erschließbar - umfänglicher Kenntnis schon der vorgängigen Aussage(n) waren und sogar darauf ausdrücklich Bezug nahmen, entwertet nicht nur deren Glaubwürdigkeit in markanter Weise, sondern schlägt nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates auch auf die Glaubwürdigkeit der Aussage des Meldungslegers zurück. Im Ergebnis findet das erkennende Mitglied den Beweiswert der Zeugenaussagen für bereits so beeinträchtigt, daß sie auf Grund der verbleibenden Zweifel für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts nicht mehr nutzbar gemacht werden durften. Die vom drittvernommenen Zeugen vorgelegten Lichtbilder des in Rede stehenden Kreuzungsbereiches sind, wie der Berufungswerber zutreffend einwendet, als Beweis zur Stützung der Tatanlastung völlig untauglich, weil sie zu einer anderen Jahreszeit aufgenommen wurden und daher über den zur Tatzeit dort vorgelegenen Lebenssachverhalt (behauptete Verschmutzung der Fahrbahn und dadurch keine Erkennbarkeit der Sperrlinie) nichts zu offenbaren vermögen. Stellte sich aus allen diesen Gründen nach Würdigung der Aktenlage die Glaubwürdigkeit der die Feststellung der Tatseite stützenden Zeugenaussagen als erheblich beeinträchtigt heraus und erwies sich daher, weil andere Beweisergebnisse nicht vorliegen, die Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs als ungesichert, so war im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.