Der Gesetzgeber hat bewusst keine Grenze von harngängigen Suchtgiftabbauprodukten festgelegt, ab welcher eine Fahrtüchtigkeit für Kraftfahrzeuge bei einem Untersuchten generell anzunehmen sei - wie das etwa bei der Alkoholbeeinträchtigung geschehen ist. Dies deshalb, weil Suchtgift zwar die Verkehrstüchtigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers sehr wohl beeinträchtigen kann, aber der Zusammenhang zwischen Nachweis der Suchtgiftabbauprodukte im Harn und der aktuellen Fahrtüchtigkeit nicht so linear ist wie beim Alkohol. Daher kommt der klinischen Untersuchung die Hauptbeweiskraft bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit zu.