Ein Verlassen des österreichischen Bundesgebietes mit einem Kraftfahrzeug nach § 80 KFG liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug laut Vorhaltung "von Slowenien kommend in Fahrtrichtung Leibnitz (also vom Ausland ins österreichische Bundesgebiet) die Grenzkontrollstelle (Spielfeld) passiert". Daher wird in diesem Fall der Straftatbestand des § 80 KFG, wonach das internationale Unterscheidungszeichen für Österreich zu führen ist, wegen Fehlens des wesentlichen Tatbestandsmerkmales "Verlassen des österreichischen Bundesgebietes" (durch die entgegengesetzte Fahrtrichtung) nicht verwirklicht.