RS UVS Vorarlberg 1999/03/04 1-0061/99

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Rechtssatz

Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen. Bei der solcherart vorzunehmenden Bezeichnung der Tat ist auch die Angabe der Zeit der Begehung wesentlich. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde dem Berufungswerber lediglich vorgeworfen, er habe die Tat im "August 1996 bis spätestens KW 34" begangen. Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich bei der von der Erstinstanz im Straferkenntnis diesbezüglich vorgenommenen Konkretisierung (auf den 19.8.1996) nicht um eine zulässige Präzisierung. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nämlich insbesondere das schon im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen des Berufungswerbers, dass mehrere Lieferungen im Monat durchgeführt würden; es könne daher aus dem innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgeworfenen Tatzeitraum nicht entnommen werden, aus welcher Lieferung die beanstandete Packung "b plus" stamme. Der Verwaltungssenat kann daher der Auffassung des Berufungswerbers, es sei aus diesem Grund nicht sichergestellt, dass er wegen desselben Verhaltens nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werde, nicht entgegentreten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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