In der Zurückbehaltung von Frachtpapieren bis zum Erlag einer Sicherheitsleistung (nach dem Güterbeförderungsgesetz) durch ein Zollwacheorgan bei der Ausreisekontrolle ist keine Maßnahme unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sehen, weil der LKW-Lenker
sich frei bewegen konnte und seine persönliche Freiheit dadurch nicht
eingeschränkt war. Eine faktische Hinderung an der Weiterfahrt mit dem LKW liegt
nicht vor.