§ 20 LMG ist als Subsidiarbestimmung gegenüber der Fleischhygieneverordnung nicht heranzuziehen, wenn die hygienischen Mängel im Bereiche der Anlieferzone, dem Vorgefrier-, Räucher-, Verpackungs-, Vorreife- und Lagerraum sowie der WC-Anlage eines Betriebes vorliegen, der mit der Fleischbe- und -verarbeitung befasst ist. Hinsichtlich Übertretungen der Fleischhygieneverordnung ist die Strafnorm des § 74 Abs 5 Z 3 LMG zur strengeren Strafbestimmung des Fleischuntersuchungsgesetzes ausdrücklich subsidiär. Bei den angeführten Mängeln handelte es sich vor allem um solche nach den §§ 1, 5, 8 Abs 5 , 32 u. a. der Fleischhygieneverordnung.